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   OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99   

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https://dejure.org/2000,8838
OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99 (https://dejure.org/2000,8838)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2000 - 9 W 173/99 (https://dejure.org/2000,8838)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Januar 2000 - 9 W 173/99 (https://dejure.org/2000,8838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notar; Anderkonto; Absprache; Gebühren; Hebegebühr; Treuhandgebühr

  • Judicialis

    KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 149

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 147 Abs. 2 § 149
    Gebührenpflichtigkeit von Absprachen über die Abwicklung von Zahlungen über ein Notaranderkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Flensburg - 5 T 352/98
  • OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1599
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 03.10.1989 - 15 W 333/89
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99
    Durch die Hebegebühr abgegolten wird die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung verbundene Tätigkeit des Notars, insbesondere die durch den Notar vor der Auszahlung vorgenommene Prüfung der für die Auszahlung bestimmten Voraussetzungen (Prüfung der Auszahlungsreife der auf Anderkonto verwahrten Beträge); dazu gehört auch die Prüfung von Anweisungen der Darlehensgläubiger (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Rdnr. 12; Korintenberg/Reimann, aaO, § 149 Rdnr. 7; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Hebegebühr 9.23; Beschlüsse des Senats vom 23.03.1981 - 9 W 4/81 - SchlHA 1981, 915 und vom 20.01.1986 - 9 W 62/95 - JurBüro 1986, 1075/6; OLG Hamm DNotZ 1990, 324 m. zust. Anm. Lappe; FgPrax 1999, 239).
  • OLG Schleswig, 23.03.1981 - 9 W 4/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.01.2000 - 9 W 173/99
    Durch die Hebegebühr abgegolten wird die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung verbundene Tätigkeit des Notars, insbesondere die durch den Notar vor der Auszahlung vorgenommene Prüfung der für die Auszahlung bestimmten Voraussetzungen (Prüfung der Auszahlungsreife der auf Anderkonto verwahrten Beträge); dazu gehört auch die Prüfung von Anweisungen der Darlehensgläubiger (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Rdnr. 12; Korintenberg/Reimann, aaO, § 149 Rdnr. 7; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Hebegebühr 9.23; Beschlüsse des Senats vom 23.03.1981 - 9 W 4/81 - SchlHA 1981, 915 und vom 20.01.1986 - 9 W 62/95 - JurBüro 1986, 1075/6; OLG Hamm DNotZ 1990, 324 m. zust. Anm. Lappe; FgPrax 1999, 239).
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
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